
Bondenholzungen , Waldungen in Schleswig-Holstein, welche den Bauernhöfen von Staats wegen zur Befriedigung ihres Feuerungsbedarfs zugelegt worden sind. Sie müssen nach den durch § 1 des preußischen Waldschutzgesetzes vom 6. Juli 1875 in dieser Hinsicht aufrecht erhaltenen Bestimmungen der Forst- und Jagdordnung vom 2. Juli 1784 und des Patents...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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