
Aus der Sicht eines Investors folgt aus der Notwendigkeit, den Grund und Boden zur Erzielung von Einnahmen aus der Bebauung des Grundstücks vorzuhalten, dass er das im Boden investierte Kapital nicht anderweitig zu banküblichen Zinsen anlegen kann. Der Reinertrag wird daher nach den Regeln der WertV um den Verzinsungsbetrag des Grund und Bodens v...
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