
In der Beklagtenstation ist die Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens zu untersuchen. D.h. die Frage, ob, die Wahrheit aller vom Kläger vorgetragenen Tatsachen unterstellt, dem Kläger der behauptete Anspruch zusteht. Ist das Beklagtenvorbringen in sich nicht schlüssig, ist es keine nachvollziehbare Darstellung, dann ist es unerheblich. Beispiel...
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