
Der Versicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme durch den Versicherer zustande. Antragsannahme heißt: Der Versicherer unterrichtet den Antragsteller, daß er den Vertrag geschlossen hat. Diese Erklärung wird wirksam, sobald sie dem Antragsteller zugegangen ist (Paragraph 130 Abs....
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