Der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. Im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den {§|293|bgb|juris} ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebo... Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Annahmeverzug
Nicht nur der Schuldner, auch der Gläubiger kann in Verzug geraten, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht in Empfang nimmt. Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht an, so gerät er in Annahmeverzug, falls die Leistung dem Vertrag entspricht. Ist der Gläub... Gefunden auf https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Annahmeverzug.htm