
Ausnahmegerichte sind nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 223; 8, 182) Gerichte, die in Abweichung von den allgemeinen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen ad hoc zur Entscheidung bestimmter Einzelfälle gebildet werden. Solche Gerichte sind in der Bundesrepublik Deutschland als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend du...
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Ausnahmegericht, Sondergerichte.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

außerhalb der allgemeinen Gerichtsverfassung (ordentliche Gerichte, Sondergerichtsbarkeiten) für bestimmte Einzelfälle meist nachträglich eingesetztes Gericht; widerspricht dem Recht auf einen `gesetzlichen Richter`; in Deutschland verboten durch Art. 101 GG.Ausnahms...
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