
Infamie (lateinisch: infamia = „Schande, Schimpf“, wörtl. „Unaussprechliches“) bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses (gemeines, heimtückisches) Handeln oder die Ehrlosigkeit. Infamie setzt eine Gesellschaft voraus, die ein bestimmtes Verständnis von „Ehre“ besitzt. Im juristischen Sinne wurde darunter die Schmäler...
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ist die mit gewissen Handlungen verbundene Rechtsfolge des Verlustes der bürgerlichen Ehre im älteren Recht. Im römischen Recht ziehen Kuppelei, Lohnkampf mit Tieren, Schauspielerei, Doppelehe, Wucher, Häresie, Ausstoßung aus dem Heer die I. (Verlust der bürgerlichen Ehre) nach sich. Die Kirche setzt seit 419 auf die schuldhafte Aufgabe des c...
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Infamie die, -, katholisches Kirchenrecht: Ehrenverlust, der als Kirchenstrafe entweder von Rechts wegen (infamia iuris) oder bei tatsächlichem Verlust des guten Rufes (infamia facti) eintrat. Die Infamie ist im Strafrecht des Codex Iuris Canonici von 1983 nicht mehr aufgeführt.
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Infamie (lat. Infamia, "Schande, Schimpf"), im gewöhnlichen Sprachgebrauch Bezeichnung für ein ehrloses Handeln, Ehrlosigkeit; im juristischen Sinn die Schmälerung der bürgerlichen Ehre einer Person. Wie nämlich das römische Recht eine vollständige Auf-^[folgende Seite]
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( Recht) im Mittelalter Ehrlosigkeit oder Ehrverlust. Nach Kirchenrecht schloss Infamie von den kirchlichen Weihen und allen kirchlichen Ämtern aus; nach deutschem Recht waren Angehörige bestimmter Berufe (Zöllner, Bader, Spielleute) infam, weder sie noch ihre Kinder konnten bürgerliche Berufe (Handwerk) ergreifen oder Ämter...
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