
Angstklausel lautet ein Vermerk, durch den der Aussteller des Wechsels seine Haftung für die Annahme und der Indossant (Aussteller eines Wechsels) seine Haftung für die Annahme und Zahlung ausschließen (so genannte
sine obligo, Art.9 II WG, Art. 15 I WG).
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Angstindossament
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

ein Vermerk wie `ohne Obligo` oder `ohne Gewährleistung` auf einem Wechsel . Den Indossanten kann die Angstklausel von der Haftung für die Annahme und die Zahlung befreien (Indossament ) , den Aussteller dagegen nur von der Haftung für die Annahme; darüber ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42303
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