
== Beschreibung, Quelle == == Lizenz == ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anerkenntnis
[Recht] - Bei einem Anerkenntnis erkennt ein Beklagter im Gerichtsprozess den Antrag des Klägers als rechtlich korrekt an. Es handelt sich um eine Prozesshandlung und daher ist ein Anerkenntnis unabhängig von der tatsächlich gegebenen materiell-rechtlichen Lage. Umgekehrt jedoch entfaltet das Anerkenntnis eine materiell-...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anerkenntnis_(Recht)

eines Vertrages
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https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te

Anerkenntnis ist jede Handlung und Erklärung, mit der einem Sachverhalt oder einem Recht Zweifel entzogen werden. Das Anerkenntnis von Sachverhalten und deren Ursachen hat außerhalb von Prozessen keine rechtlich selbständige Bedeutung. Im Zivilprozess ist
Anerkenntnis die Erklärun...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Anerkenntnis.htm

Erklärung des Beklagten im Gerichtsverfahren, dass der geltend gemachte Anspruch bestehe. Im Unterschied dazu steht das Geständnis, wo nur einzelne Tatsachen zugestanden werden. Das Anerkenntnis ist eine sogenannte Prozesshandlung, so dass zu dessen Wirksamkeit die Prozesshandlungsvorauss...
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Anerkenntnis Recht: Erklärung des Beklagten im Zivilprozess, dass der Anspruch des Klägers berechtigt sei. Sie bildet die Grundlage des Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO).
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Anerkenntnis Recht: vertragliche Anerkennung eines bestehenden oder Begründung eines neuen Schuldverhältnisses (Schuldanerkenntnis, § 781 BGB); bedarf grundsätzlich der Schriftform, unterbricht die Verjährung.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

- [das] bürgerliches RechtAnerkennung des Bestehens einer Verbindlichkeit; Schuldanerkenntnis .
- [das] Zivilprozessdas Zugeben (Anerkennen) der Berechtigung des Klageanspruchs durch den Beklagten; führt auf Antrag des Klägers zum Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) . Vom Anerkenntnis zu unterscheiden ist das nur Tatsachen betreffende Gestän...
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Mit Anerkenntnis wird im Zivilprozessrecht die Erklärung des Beklagten bezeichnet, dass der gegen ihn geltend gemachte Anspruch besteht (Thomas/Putzo, § 307, Rn. 1). Das Anerkenntnis ist der h.M. zufolge eine reine Prozesshandlung. Gemäß § 307 ZPO ergeht nach wirksamen Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil, das der Klage stattgibt. Das Gegenstü...
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Da im Verwaltungsprozessrecht die Dispositionsmaxime gilt und eine Anerkenntnis den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Verwaltungsprozessrecht über § 173 VwGO entsprechend der Regelung im Zivilprozess eine Anerkenntnis mit entsprechendem Anerkenntnisurteil möglich.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/anerkenntnisvwgo.php
Eingeständnis, Einräumung, Zugeständnis
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(bürgerliches Recht) Anerkennung des Bestehens einer Verbindlichkeit; Schuldanerkenntnis.
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(Zivilprozessrecht) das Zugeben (Anerkennen) der Berechtigung des Klageanspruchs durch den Beklagten; führt auf Antrag des Klägers zum Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO). Vom Anerkenntnis zu unterscheiden ist das nur Tatsachen betreffende Geständnis.
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