
ist die Errichtung eines Gebäudes über die Grenze eines Grundstückes. Der Ü. muss im römischen Recht in engen Grenzen geduldet werden. Im übrigen gewährt aber auch einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem rechtswidrigen Ü. Kaser § 23 III 4; Hübner; Kroeschell, DRG 3; Wolff, M., Der Bau auf fremden Boden, 1900; Ebel, W., Überbau und Eige...
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