
ist eine bereits bei Gaius (um 160 n. Chr.) belegte römische Rechtsregel, nach welcher das Recht am Grundstück die Rechtsverhältnisse an den auf ihm errichteten Dingen (Bauwerke, Pflanzen) bestimmt. Ihr widersprechen das Stockwerkseigentum und das Wohnungseigentum. Kaser §§ 26 III 3, 30 II 2; Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 5. A. 1991, 20...
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