
Rekognition (lat.), Wiedererkennung, Anerkennung; im Rechtswesen die Anerkennung einer Person, Urkunde oder eines sonstigen Beweismittels vor Gericht oder einem Notar für dasjenige, wofür es ausgegeben wird. Öffentliche Urkunden bedürfen der R. nicht, Kopien und fehlerhafte Urkunden sind dagegen in der Regel der R. nicht fähig. Die Ableugnung ...
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(Text von 1930) Rekognition. 'Ohne Bewußtsein, daß das, was wir denken, eben dasselbe sei, was wir einen Augenblick zuvor dachten, würde alle Reproduktion in der Reihe der Vorstellungen vergeblich sein. Denn es wäre eine neue Vorstellung im jetzigen Zustande, die zu dem Actus, wodurch sie nach und nach hat erzeugt ...
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