
(lat. [F.]) ist im römischen Recht der Besitz. Er nimmt seinen Ausgang davon, dass jemand ein der Allgemeinheit gehöriges Stück Land zu Gebrauch und Nutzen übernimmt. Seine Stellung wird durch Interdikte des Magistrats gesichert.Kaser § 19; Köbler, DRG 2, 39, 162
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