
(lat.) ist die Legisaktion durch Pfandergreifung im altrömischen Recht. Sie steht für die Vollstreckung in Sachen in einigen Fällen zur Verfügung. In anderen Fällen ist der eigenmächtige Zugriff auf die Sache erforderlich.Lit.: Kaser §§ 80 II 2, 81 III 2; Söllner § 9; Köbler, DRG 19, 20
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