
Als kleine Inhaberpapiere werden Inhaberpapiere bezeichnet, die das Rechtsverhältnis und den Aussteller nur unvollständig angeben. Auf kleine Inhaberpapiere sind gemäß § 807 BGB die Regeln über Inhaberschuldverschreibungen teilweise anzuwenden (so: § 793 Abs. 1 BGB, §§ 794, 796, 797 BGB). Beispiele für kleine Inhaberpapiere: Fahrkarten, E...
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