
Zähflüssiger Stoff. Nicht giftige und nicht ätzende Lösungen und Gemische mit einem Flammpunkt von höchstens 23°C, die eine hohe Viskosität besitzen, sind im Land- und Binnenschiffsverkehr von den Gefahrgutvorschriften befreit, wenn sie in Umschließungen mit einem Fassungsraum bis maximal 450 l Kapazität befördert werden. In diesen Fälle...
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