
ist die Sache, die keinen Eigentümer hat (z. B. in Freiheit befindliche wilde Tiere). Die herrenlose Sache unterliegt der Aneignung. Aneignungsberechtigt ist ursprünglich jedermann, nach späterem deutschem Recht der jeweils besondere Träger eines Aneignungsrechts (z. B. Jagdberechtigter, Fiskus).Hübner 454f.
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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