
Mit der Erbunwürdigkeit (sowohl bei der gesetzlichen als der gewillkürten Erbfolge) soll festgestellt werden, dass eine bestimmte Person nicht das Recht hat, zu erben. Die Einzelheiten hierzu sind in den {§|2339|bgb|juris} ff. BGB geregelt. Den Antrag kann jeder stellen, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugute käme. Die Geltendmachung d...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Erbunwürdigkeit

ist die im spätrömischen Recht aus Einzelfällen entwickelte Unwürdigkeit, Erbe zu sein. Dem Erbunwürdigen wird das ererbte Gut vom Staat (lat. [N.] aerarium, später [M.] fiscus) entzogen. Die E. wird im neuzeitlichen Recht übernommen.. Lit.: Kaser § 71 V; Hempel, I., Erbunwürdigkeit, Diss. jur. Köln 1969; Coing, H., Europäisches Privatre...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Ausschluss eines Erben aus der Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser. Die Erbunwürdigkeit ist in den Paragrafen 2339 bis 2345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Grundsätzlich wird Erbe, wer nach der gewillkürten oder gesetzlichen Erbf...
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Erbunwürdigkeit, Erbe.
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