[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Belege, des -s, plur. ut nom. sing. dasjenige, womit etwas beleget wird, doch nur in einigen besondern Fällen. Bey den Schneidern heißt dasjenige das Belege, womit der Saum eines Kleides verstärkt wird. Die Belege, in Plural, heißen in Rechnungssachen, u.s.f. diejenigen Schriften oder...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_4_1_1300

Belege sind die Dokumentation für alle Geschäftsvorfälle. Für die Buchführung gilt der Grundsatz 'keine Buchung ohne Beleg'. Belege sind somit die Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Buchführung. Im Handelsgesetzbuch hat der Gesetzgeber genau definiert, in welcher Form der Kaufmann Gesch...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/B/Belege.htm

Ob einfache oder doppelte Buchführung, das Prinzip keine Buchung ohne Beleg gilt immer. Jeder Geschäftsvorfall muss durch den Beleg dokumentiert werden. Auch eigene Materialentnahmen aus betrieblichen Waren- oder Rohstoffbeständen müssen belegt werden. Alle Belege werden monatlich gesammelt, dann abgerechnet und gebucht. Danach gibt es Aufbewah...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42749

Die Angaben, die zur Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht führen, sind oft nur aus ergänzenden Unterlagen zu entnehmen. Diese Belege (z.B. Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten Jobs) sind den Lohnunterlagen zu entnehmen. In gleicher Weise sind Belege aufzubewahren...
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https://www.financefinder24.de/lexikon_V/versicherungsnetz.de+-+Versicherun

Oberstes Prinzip der Buchhaltung: Keine Buchung ohne Beleg. Geschäftsfälle dürfen nur dann in der Buchhaltung erfasst werden, wenn sie schriftlich belegt sind (also durch Belege nachgewiesen werden können). Alle Belege müssen gesammelt, verbucht und aufbewahrt werden. Das könnte Sie auch interessieren: Quittung
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https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/b/belege.php
(Grundbuchwesen, Schweiz) Eine Sammelbezeichnung für die Grundbuchanmeldung und den Rechtsgrundausweis samt Kauf- und Dienstbarkeitsverträgen, Vollmachten, Zustimmungserklärungen und Bewilligungen.
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https://www.stalys.de/data/ix04.htm

sind Beweisstücke der Richtigkeit von Eintragungen über Einnahmen (s.d.) und Ausgaben (s.d.) in die amtlichen Kassenbücher. Zur Rechtfertigung sind allen Buchungen stets die Rechnungen und Quittungen, die Einnahme- und Ausgabebescheinigungen, ferner auch die sonstigen Schriftstücke, welche eine Zahl...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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