
Nochmalige Pfändung einer bereits gepfändeten beweglichen Sache des gleichen Schuldners. Eine nochmalige Pfändung kommt entweder für eine andere Forderung desselben Gläubigers, aber auch für die Forderung eines anderen Gläubigers in Betracht. Die Anschlusspfän...
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Anschlusspfändung, die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch einen anderen Gläubiger oder wegen einer anderen Forderung, um am Erlös teilzuhaben (§ 826 ZPO).
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Pfändung einer bereits gepfändeten Sache für eine weitere Geldforderung desselben oder, was häufiger ist, eines anderen Gläubigers (§ 826 ZPO) .
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Von Anschlusspfändung spricht man gemäß § 826 ZPO, wenn eine bereits gepfändete bewegliche Sache erneut gepfändet wird. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gemäß der Reihenfolge der Pfändung.
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