
Von einer Zweckbefristung (§ 15 Abs. 2 TzBfG) spricht man, wenn die begrenzte Dauer eines Arbeitsverhältnis sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit des Verhältnisses ergibt und das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignis endet. Die Beendigung tritt zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Zweckerreichu...
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