[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Zehentrecht, des -es, plur. die -e. 1. Das Recht, die Befugniß, den Zehenten zu heben; ohne Plural. 2. Der Inbegriff der Gesetze in Ansehung des Zehenten; entweder im Singular allein, oder im Plural allein. 3. Ein Recht, oder Befugniß, welches dem Zehenten anklebt, z. B. daß er nicht m...
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