
Neueröffnung eines bereits mit unanfechtbarem Verwaltungsakt abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens durch die Behörde, um die Sache inhaltlich nochmals zu prüfen und gegebenenfalls neu zu entscheiden. Durch das Wiederaufgreifen wird die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes überwu...
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Vom Wideraufgreifen des Verfahrens spricht man im Verwaltungsrecht, wenn auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts entschieden wird. Das Wiederaufgreifen ist an die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gebunden. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss die Behörde das Verfahren wider aufgreifen. Ein Ermessen ste...
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