
Der Wechselprozess ist eine besondere Verfahrensart im deutschen Zivilprozessrecht. Wie auch der Scheckprozess ist er eine Unterform des Urkundenprozesses. Der Zweck des Wechselprozesses besteht darin, dem Begünstigten eines Wechsels die schnelle Erlangung eines Vollstreckungstitels zu ermöglichen, ohne auf das häufig überlastete und daher rel...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Wechselprozess

ist eine Unterart des Urkundenprozesses; darin wird über Ansprüche aus Wechseln besonders rasch entschieden (§§ 602-605 ZPO
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/w/Wechselprozess.htm

Unterart des Urkundenprozesses im Zivilprozess, bei dem über Ansprüche aus Wechseln entschieden wird. Der Wechselprozess ermöglicht es dem Kläger, schneller als im normalen Klageverfahren an einen Vollstreckungstitel zu gelangen. Er ist in den Paragrafen 602 bis 605 der Zivilpro...
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https://www.anwalt24.de/lexikon

Wechselprozess, beschleunigter Prozess, in dem Ansprüche aus Wechseln geltend gemacht werden können; eine Unterart des Urkundenprozesses, ein summarisches Verfahren mit Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden, Parteivernehmung, aber besonders kurzer Einlassungsfrist (§§ 602 folgende ZPO).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

ist eine Unterart des Urkundenprozesses; darin wird über Ansprüche aus Wechseln besonders rasch entschieden (§§ 602–605 ZPO).
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https://www.gbt.ch/Lexikon/W/Wechselprozess.html

Der Wechselprozess ist ein speziell geregeltes Verfahren über die Ansprüche aus einem Wechsel (§§ 602 - 605 ZPO). Er ist eine Unterform des Urkundenprozesses.
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https://www.lexexakt.de/glossar/wechselprozess.php

Wechselprozeß , das schleunige Verfahren, welches für Klagen aus einem Wechsel (s. d.) geordnet ist. Abweichend von den frühern Normen, kennt die deutsche Zivilprozeßordnung einen besondern W. nicht
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

ein Prozessverfahren, das Wechselgläubigern, die durch Regress nicht zu ihrem Recht gekommen sind, zusteht (§§ 602 – 605 ZPO); stellt im Wesentlichen nur fest, ob die Unterschrift des Bezogenen oder der sonstigen Beklagten echt ist; Einreden der Schuldner können sich nur richten gegen den Wechsel, z. B. gegen Echtheit der...
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