
Vorleistungspflicht begründet die Verpflichtung, eine Leistung zeitlich vor der Gegenleistung zu erbringen. Der Vorleistungspflichtige kann der anderen Vertragspartei nicht die Einrede der Erfüllung Zug um Zug entgegenhalten. Die Vorleistungspflicht entfällt, wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt (§321...
Gefunden auf
https://www.gbt.ch/Lexikon/V/Vorleistungspflicht.html

Verpflichtung, eine Leistung zeitlich vor der Gegenleistung zu erbringen; entfällt, wenn bei der Gegenpartei eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt (§ 321 BGB); u. a. ist ein Unternehmer bei Werkverträgen vorleistungspflichtig (§ 641).
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/vorleistungspflicht
Keine exakte Übereinkunft gefunden.