
Mit Vorausklage wird die vor Inanspruchnahme eines Bürgen durchzuführende Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner durch den Gläubiger, § 771 BGB bezeichnet. Unterlässt der Gläubiger die Vorausklage kann der Bürge entsprechend die Einrede der Vorausklage erheben, soweit er nicht darauf gemäß § 773 ZPO verzichtet hat.
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im Recht der Bürgschaft die Klage des Gläubigers gegen den Hauptschuldner vor Inanspruchnahme des Bürgen. Dieser kann den Gläubiger mit der Einrede der Vorausklage in bestimmten Fällen bis zur Durchführung einer erfolglosen Zwangsvollstreckung an den Hauptschuldner verweisen. Ähnlich in Österreich (§ 1355 ABGB) und in der Schweiz...
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