
ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Der V. ist dem römischen Recht ansatzweise bekannt. Er findet sich auch im Spätmittelalter neben Heergewäte und Gerade. Der eheliche V. wird 1900 in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und 1914 in das Allgemeine Bürg...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] adv. zuvor, vor einem andern Dinge, so wohl dem Orte, als der Zeit nach. 1. Dem Orte nach, voraus, wo es gleichfalls oft für voran gebraucht wird, doch mit dem Nebenbegriffe so wohl der Zeit, als auch einer größern Entfernung. Ich will indessen voraus gehen, nicht bloß voran, sondern vorh...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_5_1_1463

der Anspruch des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge auf die zum Haushalt gehörenden Gegenstände und auf die Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB).
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