
Grundsätzlich muss eine Forderung bestehen, damit sie abgetreten werden kann. Trotzdem ist es möglich, einen Abtretungsvertrag über zukünftige Forderungen abzuschließen. Das ergibt sich (a fortiori [Palandt, § 398 Rn, 11]) aus § 185 Abs. 2 BGB. Eine solche Abtretung nennt man Vorausabtretung oder antizipierte Abtretung. Die Wirkung des Vertr...
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