
Ausfertigung eines Urteils oder auch anderer Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO, auf das eine Vollstreckungsklausel gesetzt worden ist. Sie ist eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus dem betreffenden Titel (§ 724 Zivilprozessordnung (ZPO)) und hat den in § 725 ZPO wiedergegeben Inhalt. Je nach Titel und Art der Vollstreckungsklause...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckbare_Ausfertigung

Von einer vollstreckbaren Ausfertigung spricht man bei einem mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titel (§ 724 ZPO)
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