
Nach der rein juristischen Lehre kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Stimmen die beiden Willenserklärungen überein, so ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen. Bei einer Bestellung, z. B. im Internet, kommt der Vertrag jedoch nicht schon dann zustande, wenn der Kunde aufgrund der Internetwerbung bestellt, sondern der Anbieter ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40039

Nach der rein juristischen Lehre kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Stimmen die beiden Willenserklärungen überein, so ist der Vertrag rechtswirksam geschlossen. Bei einer Bestellung, z. B. im Internet, kommt der Vertrag jedoch nicht schon dann zustande, wenn der Kunde aufgrund der Internetwerbung bestellt, sondern der Anbieter ...
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