
Die Verschwiegenheitspflicht (auch: Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) wie auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis). Dabei gilt der zur...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Verschwiegenheitspflicht

§ 21. Wer an einem Verfahren gemäß § 20 sowie bei der Preisüberwachung oder der Überwachung der doppelten Währungsangabe beteiligt ist, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
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https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A
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