
ist die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechts, die seit dem Mittelalter meist nach Jahr und Tag zum Verlust des Rechts führt. In der Neuzeit wird die V. vor allem von der Verjährung und der Ersitzung verdrängt.Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 125, 163; Immerwahr, W., Die Verschweigung, 1895; Schulte, H., Die Verschweigung, Diss. jur. Köln...
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