[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1. Auf ungebührliche Art in die Länge ziehen, nur an einigen Orten. Einen Prozeß verschleifen, ihn langwierig machen. 2. Auf ungebührliche Art an einen andern Ort bringen. So wird eine Sache, ein Rechtshandel verschleift, wenn man sie auf eine ungebührliche Art an einen a...
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