
Im deutschen Sachenrecht ist ein Verkehrsgeschäft ein Verfügungsgeschäft, durch das die Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen Rechtssubjektswechsel anstreben. Es erwirbt also eine Person, die im Verhältnis zum Veräußerer bisher Dritter war. Das Erfordernis des Verkehrsgeschäfts schränkt die M
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https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsgeschäft

Mit Verkehrsgeschäft wird im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs, ein Geschäft bezeichnet, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die nicht auch auf Veräußererseite steht. Das Vorliegen eines Verkehrsgeschäftes ist Voraussetzung für den Verkehrsschutz beim gutgläubigen Erwerb und für den Einwendunsausschluss bei Wechseln.
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