[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1. Falsch bohren, als ein Reciprocum, sich verbohren. (S. Ver 1. (g)). 2. Bey den Zimmerleuten wird das Zimmerwerk oder ein Gebäude verbohret, wenn alle Theile desselben vermittelst gebohrter Löcher und darein geschlagener hölzerner Nägel gehörig verbunden werden. Daher d...
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