
Darunter wird nach AMG § 56a (2) die Anwendung eines Arzneimittels bei einem anderen Anwendungsgebiet oder einer anderen Tierart als nach der Zulassung bestimmt bezeichnet. Für Nutztiere dürfen nur Wirkstoffe eingesetzt werden, deren Sicherheit für Lebensmittel geprüft und gesetzlich geregelt ist, d...
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