
Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetz es herausgeben. Er ist verpflichtet, die in den Deckungsregister......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/treuhaender-bei-pfandbriefbanken-v
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