
Teile der Bevölkerung sind ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 Volksverhetzung. Teile der Bevölkerung sind Personenmehrheiten nicht ganz geringfügiger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbare Teile abgegrenzt werden können (Lackner, § 130, Rn. ...
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