
Als Taschengeldparagraph wird {§|110|bgb|juris} des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ bezeichnet, und auch der {§|151|ABGB|RIS-B} Abs. 3 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). == Rechtslage in Deutschland == In Deutschland gilt na...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraph

Siehe dazu unter beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/taschengeldparagraph.php
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