
Ein Streikverbot besteht nur für bestimmte Bereiche auf die Art. 9 Abs. 3 GG nicht anwendbar ist. So besteht insbesondere für Beamte, Soldaten und Richter, die nicht einem Arbeitsverhältnis, sondern einem öffentlich rechtlichen Diesntverhältnis stehen, ein Streikverbot. Dessen Zweck ist aber bei Personen die keine hoheitlichen Aufgaben erfüll...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/streikverbot.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.