
Ist in § 134 Abs. 1 Aktiengesetz geregelt: Für den Fall, dass ein Aktionär eine größere Zahl von Aktien besitzt, kann bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht beschränken, und zwar durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen.
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