
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht zwischen mehreren Sphären der Persönlichkeitsentfaltung: • Intimspähre als der innerste unantastbare Bereich des Menschen. • Privat-/Geheimsphäre mit begrenzter Eingriffsmöglichkeit • Äußere Sphäre mit weniger begrenzter Eingriffsmöglichkeit F...
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