[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Schillingsgut, des -es, plur. die -güter, in einigen Gegenden, ein Nahme eines Erbzinsgutes, oder Zinsgutes, d. i. eines Gutes, dessen wahres Eigenthum gegen einen gewissen Zins, der Schilling heißt, übertragen wird. Daher der Schillingshof, der Hof eines solchen Gutes, und das Gut sel...
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