
ist das seit dem 19. Jh. allmählich als Einheit erkennbare Recht der Landwirtschaft.Köbler, DRG 205
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Landwirtschaftsrecht (Jus georgicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsinstitutionen, welche den Landwirt und dessen persönliche und dingliche Verhältnisse betreffen und teils dem Privatrecht, teils dem Verwaltungsrecht angehören, wie die Rechtsgrundsätze über Servituten, Reallasten, Zusammenlegung von Grundstücken, Ablösung, Erbfolge in Bauer...
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