
ist das ausschließliche Recht zum Ausschank von Wein oder Bier an einem Ort. Das S. wird meist von einem Herrn verliehen.Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2 1962
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.