[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Rutscherrecht, des -es, plur. die -e, in einigen Gegenden, ein Recht des Zins- oder Grundherren, nach welchem eine ihm schuldige Abgabe, wenn sie nicht an dem bestimmten Tage entrichtet wird, mit jedem Tage rutschet, d. i. um die schuldige Summe wächset. Z. B. wenn jemand einen Zins von ...
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