
Nach dem Bankgesetz des Deutschen Reichs vom 14. 3. 1875 musste ein Drittel des Betrags der umlaufenden Banknoten der Reichsbank durch Gold oder Reichskassenscheine gedeckt sein.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/40038

Nach dem Bankgesetz des Deutschen Reichs vom 14. 3. 1875 musste ein Drittel des Betrags der umlaufenden Banknoten der Reichsbank durch Gold oder Reichskassenscheine gedeckt sein.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42077
Keine exakte Übereinkunft gefunden.