[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Rittergericht, des -es, plur. die -e, ein aus Rittern, d. i. adeligen Personen, bestehendes Gericht, besonders so fern es sich mit den Angelegenheiten und Streitigkeiten der Ritterschaft einer Provinz beschäftiget. So wird in Esthland das Land- oder Hofgericht das Rittergericht genannt. ...
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_6_1_1546
Keine exakte Übereinkunft gefunden.