
ist der Ort des Vollzuges der Todesstrafe (z. B. Galgenbühl).Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 4. A. 1899, Neudruck 1922, 1989, 1994; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922; Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Richtstätte. Der Vollzug von Leibes- und Lebensstrafen war im MA. grundsätzlich öffentlich. Um dem Volk die erwartete und beabsichtigte Teilnahme zu gewährleisten, musste die Richtstätte an einem Platz gelegen sein, der für das gesamte Spektakel von 'letztem Gang' und Hinrichtung bis zur Zurschauste...
Gefunden auf
https://www.mittelalter-lexikon.de/
Keine exakte Übereinkunft gefunden.