
Als Regelstreitwert/Auffangstreitwert wird ein Streitwert bezeichnet, der einzusetzen ist, wenn keine andere Streitwertregel eingreift. Im RVG wird der Regelstreitwert durch § 23 Abs. 3 RVG auf 4.000,- oder nach Lage des Falles höher oder niedriger aber nicht über 500.000,- festgesetzt.
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